BGH - Urteil vom 28.09.1971
1 StR 261/71
Normen:
StGB (a.F.) § 40 Abs. 2 Nr. 1 ; StGB 1975 §§ 74 ff.;
Fundstellen:
BGHSt 24, 222
LM Nr. 1 zu § 40 StGB 1969
NJW 1971, 2235
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG Traunstein,
AG Traunstein,

BGH - Urteil vom 28.09.1971 (1 StR 261/71) - DRsp Nr. 1994/5730

BGH, Urteil vom 28.09.1971 - Aktenzeichen 1 StR 261/71

DRsp Nr. 1994/5730

Ein vom Täter einem Dritten zur Sicherung übereignetes Kfz kann nicht nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingezogen werden.

Normenkette:

StGB (a.F.) § 40 Abs. 2 Nr. 1 ; StGB 1975 §§ 74 ff.;

Gründe:

I. Der Angeklagte reiste im November 1969 mit einem Personenkraftwagen Marke BMW 2000, den er gekauft und der Firma C zur Sicherung einer Restkaufschuld von 3.200 DM übereignet hatte, in die Türkei. Bei seiner Rückkehr in die Bundesrepublik verneinte er die Frage des Zollbeamten nach anzumeldenden Waren, doch wurden bei der anschließenden Durchsuchung im Reservereifen des Kraftwagens und am Körper des Angeklagten zwölf Beutel mit insgesamt 6,5 kg und drei Plättchen Haschisch gefunden.

Das Landgericht Traunstein hat als Berufungsgericht den Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 9 OpiumG in Tateinheit mit einem Vergehen der Zollhinterziehung (§ 392 Abs. 1, 4, § 396 Abs. 1, 2 AbgO i.V.m. §§ 5, 6 Abs. 1, 4, § 57 Abs. 1 bis 15 ZollG, § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 21 UStG) zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; es hat ferner die Einziehung von 6,5 kg Haschisch und des zur Begehung der Tat verwendeten Kraftwagens angeordnet und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen.