BGH - Urteil vom 29.11.1968
4 StR 399/68
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1969, 105
VRS 36, 174
Vorinstanzen:
LG Arnsberg,

BGH - Urteil vom 29.11.1968 (4 StR 399/68) - DRsp Nr. 1994/5899

BGH, Urteil vom 29.11.1968 - Aktenzeichen 4 StR 399/68

DRsp Nr. 1994/5899

1. Das Verschätzen hinsichtlich der Entfernung eines sich auf einer zu überquerenden Straße nähernden Fahrzeugs bei Nacht stellt sich nicht als alkoholtypisches Fahrverhalten dar (unter 1,3 o/oo). 2. Daß ein Fahrfehler häufiger von angetrunkenen als von nüchternen Fahrern begangen wird, nötigt nicht zu dem Schluß, die Fahrweise sei alkoholbedingt gewesen. 3. Es ist zwar richtig, daß an die zusätzlichen Beweiszeichen für die Fahruntüchtigkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn der für die Tatzeit festgestellte Blutalkoholgehalt sich dem Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit nähert. Das heißt aber nicht, daß der Tatrichter in solchen Fällen immer genötigt ist, bei einem - auch groben - Fahrfehler auf eine Fahruntüchtigkeit zu schließen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 ;

Hinweise: