BGH - Versäumnisurteil vom 26.03.2025
VIII ZR 282/23
Normen:
BGB § 555b Nr. 1; BGB § 555c Abs. 3; geltenden Fassung) § 559 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2018; BGB § 559b;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 485/19
LG Bremen, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 242/20

Feststellung der nachhaltigen Einsparung von Endenergie bei einer energetischen Modernisierung der Mietsache

BGH, Versäumnisurteil vom 26.03.2025 - Aktenzeichen VIII ZR 282/23

DRsp Nr. 2025/5530

Feststellung der nachhaltigen Einsparung von Endenergie bei einer energetischen Modernisierung der Mietsache

Zur Feststellung der nachhaltigen Einsparung von Endenergie bei einer energetischen Modernisierung der Mietsache (§ 555b Nr. 1 BGB; im Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 283/23, zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen - 2. Zivilkammer - vom 9. November 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 555b Nr. 1; BGB § 555c Abs. 3; geltenden Fassung) § 559 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2018; BGB § 559b;

Tatbestand

Die Klägerinnen waren bis Ende April 2019 Mieterinnen einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung der Beklagten in B. .