BGH - Versäumnisurteil vom 26.03.2025
VIII ZR 283/23
Normen:
BGB § 555b Nr. 1; BGB § 555c Abs. 3; geltenden Fassung) § 559 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2018; BGB § 559b;
Fundstellen:
MietRB 2025, 166
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 97/20
LG Bremen, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 232/20

Mieterhöhung wegen energetischer Modernisierung; Erwartbarkeit einer (allein) durch die erfolgte bauliche Veränderung hervorgerufene messbaren und dauerhaften Einsparung von Endenergie

BGH, Versäumnisurteil vom 26.03.2025 - Aktenzeichen VIII ZR 283/23

DRsp Nr. 2025/5531

Mieterhöhung wegen energetischer Modernisierung; Erwartbarkeit einer (allein) durch die erfolgte bauliche Veränderung hervorgerufene messbaren und dauerhaften Einsparung von Endenergie

Der Vermieter einer Wohnung kann eine Mieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 BGB aF in Verbindung mit § 555b Nr. 1 BGB (energetische Modernisierung) verlangen, wenn nach dem Abschluss der zu Modernisierungszwecken vorgenommenen Arbeiten zum (ex ante-)Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung eine (allein) durch die erfolgte bauliche Veränderung hervorgerufene messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten ist. Dies hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - zu beurteilen, wobei auch auf anerkannte Pauschalwerte zurückgegriffen werden kann.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen - 2. Zivilkammer - vom 9. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des auf die Rückzahlung von Mieterhöhungsbeträgen nebst Zinsen gerichteten Begehrens zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 555b Nr. 1; BGB § 555c Abs. 3;