SchlHOLG - Beschluss vom 12.12.2022
2 AR 27/22
Normen:
ZPO § 17; ZPO § 36; ZPO § 281; VVG § 215;

Bindungswirkung einer auf eine schlechthin nicht vertretbaren Annahme des Sitzes der beklagten Gesellschaft im Bezirk eines anderen Gerichts beruhenden Verweisung

SchlHOLG, Beschluss vom 12.12.2022 - Aktenzeichen 2 AR 27/22

DRsp Nr. 2023/704

Bindungswirkung einer auf eine schlechthin nicht vertretbaren Annahme des Sitzes der beklagten Gesellschaft im Bezirk eines anderen Gerichts beruhenden Verweisung

1. Der Grundsatz der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93 -, Rn. 5, juris).2. Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03 -, Rn. 1, juris; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 - XII ARZ 8/92 -, Rn. 3, juris).