OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.02.2025
4 LA 41/23
Normen:
StVZO § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1; SHRDG § 2 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 237/20

Blaulicht-Berechtigung im Wege einer Ausnahmegenehmigung für den eiligen Transport von Granulozytenkonzentraten; Transport als Bestandteil der Notfallrettung bei akuter Lebensgefahr

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.02.2025 - Aktenzeichen 4 LA 41/23

DRsp Nr. 2025/3000

Blaulicht-Berechtigung im Wege einer Ausnahmegenehmigung für den eiligen Transport von Granulozytenkonzentraten; Transport als Bestandteil der Notfallrettung bei akuter Lebensgefahr

1. Nach der geltenden Rechtslage besteht über die Regelung des § 52 Abs. 3 StVZO hinaus nur noch die Möglichkeit, eine Blaulicht-Berechtigung im Wege einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zu erlangen, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können. 2. Eine solche Gefahr besteht nicht mit Blick auf im seltenen Einzelfall besonders eilige Transporte von Granulozytenkonzentraten. Die Gefahr ist durch Einschaltung des Rettungsdienstes beherrschbar. 3. Bei akuter Lebensgefahr ist der Transport durch den Rettungsdienst bei verfassungsrechtlich gebotenem extensiven Verständnis Bestandteil der Notfallrettung i. S. d. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 SHRDG. 4. Fahrzeuge des Rettungsdienstes können eilige Transporte im Notfall mit Blaulicht begleiten oder den Transport zu Ende führen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 9. September 2021 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1;