LG Neuruppin, vom 21.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 KLs 17/22359 Js 7800/22
Brechstange als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB; Einordnung von Gesetzesverletzungen im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt als eine Tat i.S.d. § 52 StGB; Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion; Tateinheitliche Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
BGH, Urteil vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 4 StR 354/23
DRsp Nr. 2024/11718
Brechstange als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB; Einordnung von Gesetzesverletzungen im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt als eine Tat i.S.d. § 52StGB; Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion; Tateinheitliche Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3StGB
1. Ob ein Gegenstand ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB darstellt, ist allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen.2. Sogenannte "verwendungsneutrale" Gegenstände, die nach der konkreten Zwecksetzung durch den Täter der Vollendung der Wegnahme selbst dienen, scheiden nicht aus dem Anwendungsbereich des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB aus.3. Dementsprechend ist eine rund 90 cm langen Brechstange ein "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB.4. Feuerwerkskörper, die als pyrotechnische Gegenstände zu Unterhaltungszwecken dem engeren Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes unterfallen, unterliegen auch dem Sprengstoffbegriff im strafrechtlichen Sinne.5. Die Änderung des Verwahrungszwecks bezüglich Feuerwerkskörpern kann strafbarkeitsbegründend wirken.
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