OLG Hamm - Beschluss vom 05.12.2003
2 Ss OWi 702/03
Normen:
OWiG §§ 79 ff. ; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1 ; StVO § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 01.07.2003

Bußgeldbescheid; Wirksamkeit; Umgrenzungsfunktion; Informationsfunktion; mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen

OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 702/03

DRsp Nr. 2004/2076

Bußgeldbescheid; Wirksamkeit; Umgrenzungsfunktion; Informationsfunktion; mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen

»Der Bußgeldbescheid genügt seiner Umgrenzungs- und Informationsfunktion, wenn in ihm die einzelnen Verkehrsverstöße jeweils durch den Zeitraum, in dem sie begangen worden sein sollen, beschrieben werden.«

Normenkette:

OWiG §§ 79 ff. ; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1 ; StVO § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 1. Juli 2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in acht Fällen acht Geldbußen von jeweils 40,- EURO verhängt.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen, der unter näheren Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.