OLG Bremen - Beschluss vom 15.11.2012
2 SsBs 82/11
Normen:
StPO § 267; OWiG § 17 Abs. 3; StVG § 24; StVG § 24a; StVG § 25 Abs. 1 S. 1, 2; BKatV § 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 188
NZV 2013, 6

Bußgeldverfahren; Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen; Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots

OLG Bremen, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 2 SsBs 82/11

DRsp Nr. 2012/22942

Bußgeldverfahren; Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen; Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots

1. Zumindest bei der Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250,00 EUR besteht eine Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Setzt das Gericht eine in der BKatV vorgesehene Regelgeldbuße fest, ist eine genaue Aufklärung der finanziellen Verhältnisse entbehrlich, wenn sie erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen. Mit der Angabe des ausgeübten Berufes des Betroffenen in dem Urteil hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits erkennbar in Betracht gezogen. Ergeben sich keine entgegenstehenden Anhaltspunkte, kann von dieser Feststellung auf durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse geschlossen werden. 2. Der Tatrichter muss sich bei Verhängung eines Regelfahrverbots der Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbots absehen zu können, bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen erkennen lassen. Dagegen kann von dem Tatrichter nicht verlangt werden, er müsse in den Urteilsgründen zu erkennen geben, sich der Möglichkeit bewusst gewesen zu sein, von Verhängung eines Fahrverbotes (allein) gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.