BVerwG - Beschluß vom 01.12.2000
3 B 51.00
Fundstellen:
VRS 101, 239
Vorinstanzen:
Hess.VGH - 11 UE 716/98 - 21.12.1999,

BVerwG - Beschluß vom 01.12.2000 (3 B 51.00) - DRsp Nr. 2003/1950

BVerwG, Beschluß vom 01.12.2000 - Aktenzeichen 3 B 51.00

DRsp Nr. 2003/1950

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im zukünftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Derartige Rechtsfragen sind von der Beschwerde nicht aufgeworfen worden.