Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Nach Ansicht des Klägers ist die Revision insbesondere deshalb zuzulassen, weil das angegriffene Urteil verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zustande gekommen sei. Das Oberverwaltungsgericht habe das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt, indem es entscheidungserhebliches Klagevorbringen verkannt oder übergangen habe. Diese Rüge wird durch das Beschwerdevorbringen nicht gedeckt.
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