BVerwG - Beschluß vom 19.12.1985
7 B 8.85
Normen:
StVG § 4 Abs.1; StVZO § 12 Abs.1, § 15 c Abs.1;
Fundstellen:
DRsp II(294)222d
VerkMitt 1986, 44

BVerwG - Beschluß vom 19.12.1985 (7 B 8.85) - DRsp Nr. 1992/5609

BVerwG, Beschluß vom 19.12.1985 - Aktenzeichen 7 B 8.85

DRsp Nr. 1992/5609

Zulässige Weigerung des TÜV, ein Eignungsgutachten zu erstatten, wenn der Auftraggeber ablehnt, die Verwaltungsbehörde zu ermächtigen, die ihn betreffenden behördlichen Fahrerlaubnisakten dem TÜV zur Auswertung zu überlassen.

Normenkette:

StVG § 4 Abs.1; StVZO § 12 Abs.1, § 15 c Abs.1;

Gründe:

»... Der Kl. begehrt vom bekl. Technischen Überwachungsverein die Erstattung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens, nachdem ihm die Straßenverkehrsbehörde, bei der er die Wiedererteilung der entzogenen Fahrerlaubnis beantragt hatte, die Vorlage eines solchen Gutachtens aufgegeben hatte. Der Bekl. hat die Begutachtung abgelehnt, weil der Kl. sich geweigert hat, damit einverstanden zu sein, daß die Straßenverkehrsbehörde die Original-Fahrerlaubnisakten des Kl. an den Bekl. übersendet. ...

Hierbei kann Ä zumal dieser Rechtsstreit gemäß § 41 Abs. 2 VerwGO bindend auf den Verwaltungsweg verwiesen worden ist Ä offenbleiben, ob der gegen den Technischen Überwachungsverein Ä einen privatrechtlichen Verein Ä geltend gemachte Anspruch des Kl., ihn auf seine Fahreignung zu begutachten, überhaupt öffentlich-rechtlicher Natur sein kann. ...