BVerwG - Beschluß vom 20.12.1989
7 B 188.89
Normen:
PBefG § 13 ; StVO § 45 Abs.1 S.2 Nr.3;
Fundstellen:
DRsp V(533)415e-f
DVBl 1990, 774
DÖV 1990, 839
NJW 1990, 930
UPR 1990, 159
VRS 78, 479
VerkMitt 1990, 41
ZfBR 1990, 211
Vorinstanzen:
Kassel,

BVerwG - Beschluß vom 20.12.1989 (7 B 188.89) - DRsp Nr. 1992/5102

BVerwG, Beschluß vom 20.12.1989 - Aktenzeichen 7 B 188.89

DRsp Nr. 1992/5102

e. »In der auf § 13 PBefG gestützten (verkehrswirtschaftlichen) Genehmigung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen) auf öffentlichen Straßen wird nicht auch darüber entschieden, ob die Lärm- und Abgasimmissionen, die von den Kraftfahrzeugen des genehmigten Linienverkehrs ausgehen, von den Anwohnern zu dulden sind. f. Die Anlieger einer öffentlichen (Wohn-)Straße, durch die ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen geführt werden soll, können im Hinblick auf verkehrsbedingte Immissionen in ihren Rechten nicht durch Erteilung der (verkehrswirtschaftlichen) Genehmigung des Linienverkehrs verletzt sein und sind deshalb zur Anfechtung der Genehmigung nicht klagebefugt. Ein etwaiges Recht von Straßenanliegern, von der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Beschränkungen und Umleitungen des Verkehrs »zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen« zu verlangen (vgl. BVerwGE 74, 234), wird durch die dem Unternehmer eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen erteilte (verkehrswirtschaftliche) Genehmigung nicht berührt. Derartige Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde binden auch die Behörde, die über die Linienverkehrsgenehmigung zu entscheiden hat.«

Normenkette:

PBefG § 13 ; StVO § 45 Abs.1 S.2 Nr.3;
Vorinstanz: Kassel,
Fundstellen
DRsp V(533)415e-f
DVBl 1990, 774
DÖV 1990, 839
NJW 1990, 930
UPR 1990, 159