BVerwG - Urteil vom 17.12.1982 (7 C 3.80) - DRsp Nr. 1994/6729
BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - Aktenzeichen 7 C 3.80
DRsp Nr. 1994/6729
Die Feststellung, wer das Kraftfahrzeug zur Tatzeit einer mit ihm begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung geführt hat, ist in der Regel unmöglich i.S.v. § 31aStVZO, wenn sich der befragte Fahrzeughalter erkennbar weigert, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes sachdienlich mitzuwirken.