BVerwG - Urteil vom 22.09.2022
3 C 10.21
Normen:
FeV § 29 Abs. 1; FeV § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FeV § 31 Abs. 1 bis 3, Anl. 11; StVG § 2 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 113 Abs. 5;
Fundstellen:
D_V 2023, 314
NJW 2023, 1754
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 18.1378
VGH Bayern, vom 19.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 19.1473

BVerwG - Urteil vom 22.09.2022 (3 C 10.21) - DRsp Nr. 2023/291

BVerwG, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 3 C 10.21

DRsp Nr. 2023/291

Hatte der Inhaber einer befristeten ausländischen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt ihrer Verlängerung durch die ausländische Behörde seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, ist er nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, im Umfang seiner ausländischen Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Auf der Grundlage einer solchen Fahrerlaubnis kann er auch nicht die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bedingungen des § 31 FeV verlangen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

FeV § 29 Abs. 1; FeV § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FeV § 31 Abs. 1 bis 3, Anl. 11; StVG § 2 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 113 Abs. 5;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die erleichterte Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE und C1E (im Folgenden: C-Klassen) durch Umschreibung einer für diese Fahrzeugklassen erteilten ausländischen Fahrerlaubnis gemäß § 31 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), hilfsweise die Feststellung, dass das Unterlassen der Erteilung durch die Beklagte rechtswidrig war.