BVerwG - Urteil vom 28.11.1969
VII C 18.69
Normen:
StVZO § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 34, 248
DAR 1970, 167
MDR 1979, 532
VRS 38, 394
VerkMitt 1970, 44
Vorinstanzen:
I. Verwaltungsgericht Neustadt,
II. Oberverwaltungsgericht Koblenz,

BVerwG - Urteil vom 28.11.1969 (VII C 18.69) - DRsp Nr. 1994/6765

BVerwG, Urteil vom 28.11.1969 - Aktenzeichen VII C 18.69

DRsp Nr. 1994/6765

»Die Anordnung der Verwaltungsbehörde nach § 3 Abs. 2 StVZO, die dem Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgibt, das Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen, ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt.«

Normenkette:

StVZO § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der 1911 geborene Kläger, der seit 1929 die Fahrerlaubnis für die Klassen I, II und III besitzt, ist in den Jahren 1960 bis 1964 fünfmal wegen verkehrsrechtlicher Verfehlungen bestraft worden. Drei dieser Verfehlungen betrafen Überschreitungen der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit; eine weitere Verurteilung wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung ausgesprochen, weil der Kläger bei Nebel auf der Autobahn auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren war und dabei den Fahrer dieses Wagens verletzt hatte. Die letzte Verurteilung beruhte auf der Anzeige eines anderen Kraftfahrers, der sich auf der Überholfahrbahn befand und sich durch das dichte Auffahren des Klägers unter gleichzeitiger Abgabe optischer und akustischer Signale belästigt fühlte.