Checkliste: Alkoholprüfung |
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Frage |
Ja |
Nein |
1. |
Liegt Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils/Vorrang des Strafverfahrensurteils vor bezüglich Einigung/Nichteignung? |
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2. |
Ist Einschreiten der Verwaltungsbehörde rechtmäßig? (Bei Alkoholtaten hat die Behörde eine Prüfungspflicht gem. § 3 Abs. 1 StVG, §§ 46 Abs. 3, 13 FeV. § 13 Ziff. 2c FeV schreibt bei Alkoholfahrten von 1,6 ‰ oder mehr bzw. einer Atemalkoholkonzentration - diese genügt im verwaltungsrechtlichen Verfahren, auch wenn sie strafrechtlich nicht anerkannt ist - von 0,8 mg/l oder mehr vor, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.) |
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3. |
Bei rechtmäßiger (!) Anordnung der Gutachtenbeibringung erfolgt die Fahrerlaubnisentziehung über § 11 Abs. 8 FeV (Ermessen, das regelmäßig in diesem Sinne ausgeübt wird). |
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4. |
Liegt eine nur bedingte Nichteignung vor?Gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, statt des Fahrerlaubnisentzugs Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen gem. § 46 Abs. 2 FeV?Bei Alkoholtaten wenig Anwendungsgebiet. |
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5. |
Ist wirksam Sofortvollzug angeordnet und gegründet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO)?Ist das diesbezügliche Ermessen rechtmäßig ausgeübt? (Mit Zugang dieser Verfügung darf der Betreffende kein Fahrzeug entsprechend der entzogenen Fahrerlaubnisklassen mehr führen.) |
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6. |
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