Checkliste: Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis verwaltungsrechtlich korrekt erfolgt? |
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ja |
nein |
Liegt Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils bezüglich Eignung/Nichteignung vor? |
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Ist das Einschreiten der Verwaltungsbehörde rechtmäßig? |
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Bei Alkoholtaten hat die Behörde eine Prüfungspflicht gem. § 3 Abs. 1StVG, §§ 46 Abs. 3, 13FeV. § 13 Ziff. 2c FeV schreibt bei Alkoholfahrten von 1,6 ‰ oder mehr bzw. einer Atemalkoholkonzentration - diese genügt im verwaltungsrechtlichen Verfahren, auch wenn sie strafrechtlich nicht anerkannt ist - von 0,8 mg/l (§ 13 Nr. 2c FeV) oder mehr vor, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. |
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Ist die Anordnung der Gutachtenbeibringung rechtmäßig erfolgt?Die Anordnung kann nicht selbstständig angefochten werden: gegen den dazugehörenden Gebührenbescheid kann aber Widerspruch eingelegt werden. |
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So erfolgt die Fahrerlaubnisentziehung über § 14 Abs. 8FeV (Ermessen, das regelmäßig in diesem Sinne ausgeübt wird). |
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Liegt eine nur bedingte Nichteignung vor? |
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Gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, statt des Fahrerlaubnisentzugs Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen gem. § 46 Abs. 2 FeV? |
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Ist wirksam Sofortvollzug angeordnet und begründet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4; Abs. 3 Satz 1 VwGO)? |
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Ist das diesbezügliche Ermessen rechtmäßig ausgeübt? |
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