Checkliste: Entziehung der Fahrerlaubnis verwaltungsrechtlich korrekt?

Checkliste: Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis verwaltungsrechtlich korrekt erfolgt?

 

 

ja

nein

Liegt Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils bezüglich Eignung/Nichteignung vor?

Ist das Einschreiten der Verwaltungsbehörde rechtmäßig?

Bei Alkoholtaten hat die Behörde eine Prüfungspflicht gem. § 3 Abs. 1StVG, §§ 46 Abs. 3, 13FeV. § 13 Ziff. 2c FeV schreibt bei Alkoholfahrten von 1,6 ‰ oder mehr bzw. einer Atemalkoholkonzentration - diese genügt im verwaltungsrechtlichen Verfahren, auch wenn sie strafrechtlich nicht anerkannt ist - von 0,8 mg/l (§ 13 Nr. 2c FeV) oder mehr vor, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

 

 

Ist die Anordnung der Gutachtenbeibringung rechtmäßig erfolgt?

Die Anordnung kann nicht selbstständig angefochten werden: gegen den dazugehörenden Gebührenbescheid kann aber Widerspruch eingelegt werden.

So erfolgt die Fahrerlaubnisentziehung über § 14 Abs. 8FeV (Ermessen, das regelmäßig in diesem Sinne ausgeübt wird).

 

 

Liegt eine nur bedingte Nichteignung vor?

Gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, statt des Fahrerlaubnisentzugs Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen gem. § 46 Abs. 2 FeV?

Ist wirksam Sofortvollzug angeordnet und begründet80 Abs. 2 Nr. 4; Abs. 3 Satz 1 VwGO)?

Ist das diesbezügliche Ermessen rechtmäßig ausgeübt?