Checkliste: Internationale Zuständigkeit korrekt ermitteln |
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ja |
nein |
Haben Sie die anzuwendende Rechtsordnung ermittelt? |
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- Verkehrsvorschriften: die des Tatorts (BGH NJW-RR 1996, 732). |
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- Regelmäßig gilt das Delikts- und Schadensersatzrecht des Unfallorts, § 40 Abs. 1EGBGB bei deutschem Recht. |
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Kennen Sie die Ausnahmen von diesen Grundsätzen? |
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- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, Art. 40 Abs. 2EGBGB. |
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- Wesentlich engere Verbindung, Art. 41EGBGB. |
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- Nachträgliche Rechtswahl, Art. 42EGBGB. |
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Haben Sie die besondere Vorbehaltsklausel des Art. 40 Abs. 3 bei deutscher Rechtsanwendung beachtet? |
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- Empfehlung: Bei einer Schadenregulierung im Ausland sollte unbedingt ein dortiger, deutschsprachiger Rechtsanwalt beauftragt werden. |
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- Adressen sind erhältlich über Automobilclubs, Anwaltsverein, die eigene Rechtsschutzversicherung. - Wenn eine Rechtsschutzversicherung - mit Verkehrsrisiko - vorhanden ist, sollte der Schaden unbedingt gemeldet werden. In vielen europäischen Ländern werden Anwaltsgebühren nicht oder nur unzureichend erstattet. |
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