Checkliste: Lag Drogenkonsum vor?

Checkliste: Lag Drogenkonsum vor?

 

 

ja

nein

Ist Konsum von Rauschmitteln nach dem BtMG nachgewiesen (mit Ausnahme von Cannabis)?
Dann gemäß den Eignungsrichtlinien Anlage 4 zu § 14FeV Versagung oder Entziehung, auch unter Anordnung des Sofortvollzugs, der Fahrerlaubnis.

 

 

Lag ausschließlich Cannabis-Konsum vor?
So ist zu unterscheiden:
Nur einmaliger Konsum: keine Eingriffsbefugnis der Behörde (wenn kein Straßenverkehrsbezug).

 

 

Gelegentlicher Konsum: Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis dann rechtmäßig, wenn weitere, nachgewiesene Indizien für Fehlen der Fahreignung sprechen (z.B. mangelnde Trennung von Drogenkonsum und Fahrzeug, multiple Drogeneinnahme wie Kombination mit Alkohol oder psychopharmazeutische Medikamente. Zur Abklärung eines begründeten Verdachts darf die Behörde ein Fahreignungsgutachten (Ermessensentscheidung) und nur dieses anordnen.

 

 

Dauernder Konsum: ärztliches Gutachten (kein Fahreignungsgutachten bei begründetem Hinweis auf dauerhaften Konsum). Im Bestätigungsfall zwingende Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis, ggf. auch unter Sofortvollzugsanordnung.

 

 

Bloßer Besitz von Cannabis: Weder die Anordnung einer Fahreignungsbegutachtung - Drogenscreening - noch die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtbeibringung dieses Gutachtens sind gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 -