Checkliste: Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall,§ 28 Abs. 1 VVG |
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ja |
nein |
Haben Sie die zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgestellt und geprüft? |
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Diese müssen nicht mit den Musterversicherungsbedingungen des GdV identisch sein. |
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Besteht gesetzliche Obliegenheit (Rechtsfolgen gesetzlich normiert)? |
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Welche? |
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Besteht vertragliche Obliegenheit (Rechtsfolgen frei vereinbar)? |
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Welche? |
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Haben Sie eine Wirksamkeitskontrolle der Obliegenheiten vorgenommen? |
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Ist die Obliegenheit nach den §§ 305-310 BGB gültig? |
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Hält sich die vertragliche Obliegenheit im gesetzlich erlaubten Rahmen? |
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Liegt ein Verstoß gegen die Obliegenheit vor einem Versicherungsfall vor, d.h. beim Gebrauch des Fahrzeugs? |
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Welcher? |
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Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls: |
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Bei Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalls, also bei Gebrauch des Fahrzeugs, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats kündigen. Er muss es aber nicht, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 28 Abs. 1 VVG).Bei
vorsätzlicher Pflichtverletzung Leistungsfreiheit des Versicherers
(§ 28 Abs. 2
VVG, D.3.1 Bei grober Fahrlässigkeit Kürzung der
Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens (§
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