Checkliste: Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug |
|
ja |
nein |
Haben sie den korrekten Gegner ermittelt? |
||
Ist der Unfallgegner aus dem EU-Land? |
||
Ermittlung des Gegners über die Auskunftsstelle, Zentralruf der Autoversicherer/GDV, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, Tel. 018025026 |
|
|
Ist der Gegner nicht aus EU-Land? |
||
Die Regulierung muss gegenüber der gegnerischen Versicherung im Unfallland erfolgen |
|
|
Ist der Gegner nicht zu ermitteln? Entschädigungsstelle (= in Deutschland Verkehrsopferhilfe) unmittelbar kontaktieren. |
||
Sind Sie bei der Schadensanmeldung eines EU-Schadens korrekt vorgegangen? |
||
Haben Sie den Schaden beim deutschen Schadensregulierungsbeauftragten (§ 7b PflVG) der ausländischen Versicherung in deutscher Sprache angemeldet? |
||
Auf möglichst frühe Inverzugsetzung ist zu achten. Die außergerichtliche und gerichtliche Unfallregulierung kann auch im Unfallland direkt mir der dortigen KH-Versicherung des Schädigers erfolgen. Bei größerem Körperschaden ist dies möglicherweise sinnvoll. Der Schadenregulierungsbeauftragte kann nicht verklagt werden. Seit der Umsetzung der 5. KH-Richtlinie in nationales Recht kann die ausländische KH-Versicherung im Heimatland des Geschädigten verklagt werden. |
|
|
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|