OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2003
1 Ss (OWi) 234 B/03
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 71 § 79 Abs. 3 Satz 1 ; StPO § 244 Abs. 2 § 267 Abs. 1 Satz 3 § 300 § 344 Abs. 1 § 344 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 05.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 82 OWi 92/03

Darlegung der Toleranzwerte bei Geschwindigkeitsmessung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 234 B/03

DRsp Nr. 2004/3293

Darlegung der Toleranzwerte bei Geschwindigkeitsmessung

1. Bei der Anwendung von Messverfahren, bei denen geschwindigkeitsabhängig unterschiedliche Fehlergrenzen zu berücksichtigen sind (etwa Geschwindigkeitsmessungen im sogenannten Police-Pilot-System unter Verwendung von Videoverkehrsüberwachungsanlagen des Typs Provida, Messverfahren unter Anwendung von Lasergeschwindigkeitsmessgeräten des Typs Riegl LR 90-235/P oder mittels Verkehrsradargeräten des Typs Traffipax Speedophot), bringt der Bußgeldrichter durch die Benennung des Messgerätes nicht schon konkludent zum Ausdruck, dass er die bei dem verwandten Gerätetyp systemimmanenten Fehler durch den entsprechenden Toleranzabzug berücksichtigt hat.2. Ausnahmsweise kann es bei Geschwindigkeitsmessungen im sogenannten Police-Pilot-Verfahren unter Verwendung von Video-Verkehrsüberwachungsanlagen des Typs Provida 2626 allerdings genügen, anstelle des berücksichtigten Toleranzwertes (zumindest) die Messgeschwindigkeit des jeweiligen Kraftfahrzeuges oder die Messstrecke und die jeweiligen Messzeiten anzugeben; anhand dieser Werte ist das Rechtsbeschwerdegericht bei diesem Messverfahren in der Lage zu prüfen, ob die nach der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers auftretende Fehlerfrequenz in zutreffendem Umfang berücksichtigt worden ist.

Normenkette: