OLG Saarbrücken - Urteil vom 04.12.2014
4 U 36/14
Normen:
ZPO § 286; StVG § 7; StVG § 18;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 272/12

Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung eines Haftpflichtschadens an einem Pkw in Abwesenheit des Eigentümers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 4 U 36/14

DRsp Nr. 2015/4362

Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung eines Haftpflichtschadens an einem Pkw in Abwesenheit des Eigentümers

1. Behauptet der Anspruchsteller, sein parkendes Fahrzeug sei in seiner Abwesenheit beschädigt worden, so greift für die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Überzeugungsbildung hinsichtlich des vom Haftpflichtversicherer bestrittenen Lebenssachverhalts der Haftungsklage keine beweisrechtliche Privilegierung ein. 2. Dem nach seiner Behauptung unfallabwesenden Eigentümer eines geparkten Fahrzeugs dürfen aber nicht allein schon Defizite der Darstellung des behauptetermaßen anwesenden Schädigers zum Nachteil gereichen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.02.2014 (Aktenzeichen 3 O 272/12) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 286; StVG § 7; StVG § 18;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Halter des Pkw Audi A6 Quattro mit dem Kennzeichen XXXXX XXX. Der Beklagte zu 1 ist Halter des Fahrzeugs VW Golf mit dem Kennzeichen XXX-X XXX, welches bei der Beklagten zu 2 im Jahre 2012 haftpflichtversichert war.