BGH - Urteil vom 08.12.1959
VI ZR 98/59
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1960, 73
ES Kfz-Schaden M-2/6
VRS 18, 92
VersR 1960, 179

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung entgangenen Unterhalts

BGH, Urteil vom 08.12.1959 - Aktenzeichen VI ZR 98/59

DRsp Nr. 1996/28981

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung entgangenen Unterhalts

Wer einen Schadensersatzanspruch nach § 3 Abs. 2 RHG oder nach § 844 Abs. 2 BGB geltend macht, ist behauptungs- und beweispflichtig dafür, daß die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vorliegen. Hierzu gehört die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Die Frage der Beweislast wird in diesem Zusammenhang aber in der Regel zurücktreten. Denn darüber, ob ein Unterhaltsanspruch entzogen, also ein Schaden entstanden ist, hat das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;

Hinweise:

Hinweis:

Um möglichen Unterhaltsschaden betroffener Eltern ging es auch im vorstehend unter ES Kfz-Schaden M-2/5 wiedergegebenen Urteil des OLG Hamm dort zur Frage: Feststellungsklage?

Fundstellen
DAR 1960, 73
ES Kfz-Schaden M-2/6
VRS 18, 92