LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.11.2022
3 Sa 204/21
Normen:
BGB § 249; BGB § 250; BGB § 619 a;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 16
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 554/21

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Arbeitgeber

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 204/21

DRsp Nr. 2023/1892

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Arbeitgeber

Im Falle der Schadensersatzklage eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber gemäß § 619 a BGB die Darlegungs- und Beweislast auch im Hinblick auf die Schadenshöhe.

1. Auf die Berufung des Beklagten und Wiederklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.07.2021 - 2 Ca 554/21 - abgeändert und der Kläger und Wiederbeklagte verurteilt, an den Beklagten und Wiederkläger 689,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 08.06.2021 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten und Wiederklägers zurückgewiesen.

3. Der Beklagte und Wiederkläger trägt 82 % und der Kläger und Wiederbeklagte 18 % der Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 250; BGB § 619 a;

Tatbestand: