BGH - Urteil vom 22.11.1977
VI ZR 114/76
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden A-2/3
VersR 1978, 182

Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten für die Angemessenheit fiktiver Reparaturkosten

BGH, Urteil vom 22.11.1977 - Aktenzeichen VI ZR 114/76

DRsp Nr. 1994/1444

Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten für die Angemessenheit fiktiver Reparaturkosten

1. Der Geschädigte trägt für die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Kosten einer fiktiven Reparatur die Beweislast und dementsprechend auch den Nachteil einer Beweisvereitelung (durch die Fahrzeug-Veräußerung). 2. Das Gebot wirtschaftlicher Kfz-Schadensrechnung kann dazu führen, daß ein geschädigter Kfz-Händler, statt hohe »fiktive« Reparaturkosten in Rechnung zu stellen, die Möglichkeit günstigen Erwerbs eines Neuwagens und günstiger Verwertung des Unfallfahrzeugs nutzen und auf dieser Grundlage abrechnen muß.

Normenkette:

BGB § 249;

Sachverhaltsdaten:

Als Schaden wurden sachverständig geschätzte Reparaturkosten sowie technische und merkantile Wertminderung geltendgemacht. Das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 8.814 wurde vom Kraftfahrzeughalter unrepariert verkauft.

Aus den Gründen