KG - Urteil vom 27.11.2014
22 U 238/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 8 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 233/09

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Ausschlusses der Halterhaftung gem. § 8 Nr. 2 StVG

KG, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 22 U 238/13

DRsp Nr. 2016/11388

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Ausschlusses der Halterhaftung gem. § 8 Nr. 2 StVG

Der Halter, der sich auf den Ausschluss der Halterhaftung (§ 7 StVG) nach § 8 StVG beruft, hat dessen Tatbestandsvoraussetzungen, also auch die des § 8 Nr. 2 StVG, darzulegen und zu beweisen.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. September 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin - 43 O 233/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 8 Nr. 2;

Gründe:

I.