BGH - Urteil vom 23.05.1960
III ZR 66/59
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
VersR 1960, 663

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Fehlens anderweitiger Ersatzmöglichkeit

BGH, Urteil vom 23.05.1960 - Aktenzeichen III ZR 66/59

DRsp Nr. 1994/6410

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Fehlens anderweitiger Ersatzmöglichkeit

1. Bei einem Schadenersatzanspruch ans § 839 BGB bildet die Unmöglichkeit, anderweiten Ersatz zu erlangen, eine zur Klagebegründung gehörende Anspruchsvoraussetzung, deren Vorliegen der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat. Der Nachweis muß sich auch darauf erstrecken, daß eine früher vorhanden gewesene Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt worden ist. 2. Der Kreis der anderweiten Ersatzmöglichkeiten ist hierbei weit zu ziehen. Auch Möglichkeiten der Schadloshaltung rein tatsächlicher Art, deren Ausnutzung dem Geschädigten zuzumuten ist, schließen den Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB ans. Zu den anderweiten Ersatzmöglichkeiten gehört auch die Möglichkeit des Geschädigten, sich durch Anfechtung von Willenserklärungen schadlos zu halten.