OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.12.1994
1 U 263/92
Normen:
BGB §§ 249 ff. ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden A-1/30
NZV 1995, 232
OLGR-Düsseldorf 1995, 120
r+s 1995, 416
SP 1995, 246
ZfS 1995, 253

Darlegungslast des Geschädigten bei Eigenreparatur des Unfallschadens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.1994 - Aktenzeichen 1 U 263/92

DRsp Nr. 1995/9439

Darlegungslast des Geschädigten bei Eigenreparatur des Unfallschadens

»1. Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug selbst repariert und die über dem Wiederbeschaffungswert liegenden fiktiven Reparaturkosten einer ordnungsgemäßen Werkstattreparatur ersetzt verlangt, muß darlegen, daß er die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt hat.«2. Die Zubilligung des 30 %igen Integritätszuschlags zum Wiederbeschaffungswert für die beabsichtigte Abrechnung eines durch sogenannte Eigenreparatur behobenen unfallbedingten Kraftfahrzeugschadens auf Reparaturkosten-Gutachtenbasis setzt ein Reparaturergebnis voraus, das nicht nur noch Fahrbereitschaft und Betriebs-/ Verkehrssicherheit sondern auch im Hinblick auf Qualität und Vollständigkeit dem früheren Zustand entspricht; weitere Gesichtspunkte zur Einschätzung des Integritätsinteresses im Einzelfall.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff. ;

Hinweise:

Hinweis: