BayObLG - Beschluss vom 13.12.2022
202 ObOWi 1458/22
Normen:
OWiG § 79;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 88
NZV 2023, 282
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 04.07.2022

Darstellung der Vorahndungssituation bei Fahrverbot für Kraftfahrzeugführer wegen beharrlicher Pflichtverletzung unerlässlichVerteidigungsverhalten als Kriterium für Rechtsfolge unbrauchbarUneinsichtige Haltung des Angeklagten für Bemessung der Bußgeldhöhe unerheblichKeine Pflicht zur Mitwirkung an eigener Überführung des Tatvorwurfs

BayObLG, Beschluss vom 13.12.2022 - Aktenzeichen 202 ObOWi 1458/22

DRsp Nr. 2023/2494

Darstellung der Vorahndungssituation bei Fahrverbot für Kraftfahrzeugführer wegen beharrlicher Pflichtverletzung unerlässlich Verteidigungsverhalten als Kriterium für Rechtsfolge unbrauchbar Uneinsichtige Haltung des Angeklagten für Bemessung der Bußgeldhöhe unerheblich Keine Pflicht zur Mitwirkung an eigener Überführung des Tatvorwurfs

1. Für die Verhängung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG ist eine hinreichend aussagekräftige Darstellung der Vorahndungslage unerlässlich.2. Zulässiges Verteidigungsverhalten eines Betroffenen, wie etwa das Bestreiten des Tatvorwurfs, darf bei der Bemessung der Rechtsfolgen nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.3. Einem Betroffenen, der den Tatvorwurf bestreitet, darf bei der Bemessung der Bußgeldhöhe eine "uneinsichtige Haltung" nicht angelastet werden.

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 04.07.2022 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

III.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Rosenheim zurückverwiesen.