Deckungsprobleme im asiatischen Teil

Autor: Tufan

Eine Sonderstellung nimmt die Türkei gegenüber anderen Ländern dadurch ein, dass ein Teil ihres Staatsgebiets im geographischen Europa liegt und der andere Teil zu Asien zählt.

Nach A 1.4.1 AKB 2008 gibt es Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung nur in den geographischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Hat der Versicherer eine internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgehändigt, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind.

Für den Bereich der Haftpflichtversicherung liegt eine BGH-Entscheidung vor, welche die in der Praxis am häufigsten vorkommende Fallgestaltung abdeckt (VersR 1993, 89). Hat der Versicherer eine Grüne Karte ausgehändigt, in der die Buchstaben "TR" für die Türkei nicht gestrichen sind, so erklärt er damit, dass Versicherungsschutz für die gesamte Türkei, also auch für den asiatischen Teil, gewährt werden soll. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme nur dann zu machen, wenn der Versicherer gleichzeitig erklärt, dass der Versicherungsschutz für die Türkei örtlich begrenzt ist.