Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.06.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster aufgehoben.
Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1, 2 und 5 dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 20 % für gerechtfertigt erklärt.
Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrages zu 3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
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