OLG Hamm - Grundurteil vom 04.12.2024
11 U 84/23
Normen:
SGB VII § 105 Abs. 1; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 02.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 010 O 103/22

Deliktische Haftung eines Traktorfahrers bei einem Arbeitsunfall infolge der Fehlbedienung eines an einem Traktor befestigten Gitterkorbs; Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Unfallgeschehens

OLG Hamm, Grundurteil vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 11 U 84/23

DRsp Nr. 2025/2646

Deliktische Haftung eines Traktorfahrers bei einem Arbeitsunfall infolge der Fehlbedienung eines an einem Traktor befestigten Gitterkorbs; Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Unfallgeschehens

Bei einem Arbeitsunfall infolge der Fehlbedienung eines an einem Traktor befestigten Gitterkorbs können die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung des Traktorfahrers gegeben sein, ohne dass zugleich eine Haftungsbeschränkung gem. § 105 Abs. 1 SGB VII (Tätigkeit für den Betrieb des verunfallten Beschäftigten) oder gem. § 106 Abs. 3 SGB VII (Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) eingreift.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.06.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster aufgehoben.

Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1, 2 und 5 dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 20 % für gerechtfertigt erklärt.

Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrages zu 3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.