OLG Stuttgart - Urteil vom 01.12.2000
2 U 54/00
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)547d
VersR 2001, 347
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 21.01.2000

Deliktische Haftung für Verletzungen durch Regelverstöße beim Fußballspiel - unfaires Wettkampfverhalten, Spiel unter Kindern/Jugendlichen, Verletzung des Schiedsrichters

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2000 - Aktenzeichen 2 U 54/00

DRsp Nr. 2004/1522

Deliktische Haftung für Verletzungen durch Regelverstöße beim Fußballspiel - unfaires Wettkampfverhalten, Spiel unter Kindern/Jugendlichen, Verletzung des Schiedsrichters

Ein Fußballspieler, der während einer Unterbrechung eines Freizeit-Fußballspiels unter Jugendlichen durch Schiedsrichterentscheidung mit einem - nach den DFB-Regeln verbotenen - Schuss in Richtung Tor den dort stehenden Schiedsrichter trifft, haftet für dessen hierdurch verursachte Verletzungen.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 21.01.2000 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten aus diesem

Urteil: bis 14.000 DM.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Auf den Tatbestand wurde verzichtet (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Den Haftungsgrund (§ 823 Abs. 1 BGB) hat das Landgericht mit zwei Schritten begründet:

(1.) mit einem objektiven Verstoß gegen allgemeine Fußballregeln (unzulässiger Torschuß durch den Beklagten nach der Spielunterbrechung wegen Foulspiels);