BGH - Urteil vom 15.12.1992
VI ZR 115/92
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BB 1993, 464
BGHR BGB § 328 Drittschutz 9
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 49
DAR 1993, 102
DB 1993, 1184
DRsp I(145)397b
MDR 1993, 321
NJW 1993, 655
NZV 1993, 145
VersR 1993, 239
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Deliktischer Anspruch wegen fehlerhafter Kfz-Reparatur

BGH, Urteil vom 15.12.1992 - Aktenzeichen VI ZR 115/92

DRsp Nr. 1993/190

Deliktischer Anspruch wegen fehlerhafter Kfz-Reparatur

»Der Inhaber einer Reparaturwerkstatt, der durch falsche Einstellung der Handbremse eines Kraftfahrzeugs einen Verkehrsunfall verursacht, haftet demjenigen, der im Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Fahrzeugs ist, wegen Verletzung einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz des Sachschadens.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Der Kläger kaufte am 11. November 1989 bei der Firma Auto-L. in W. unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung einen gebrauchten Pkw der Marke BMW Typ 318 i zum Preis von 16.900 DM. Das Fahrzeug sollte vereinbarungsgemäß am 15. November 1989 ausgeliefert werden. Zuvor, am 13. November 1989, ließ die Firma Auto-L. an dem Pkw durch den Beklagten verschiedene Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen, u.a. die Handbremse einstellen.

Nach der Übernahme des Fahrzeugs am 15. November 1989 fuhr der Kläger zu seiner Wohnung in Sp. Dort wurde festgestellt, daß die hintere rechte Radfelge heißgelaufen war. Der Kläger entschloß sich deshalb, noch am selben Tage zur Firma Auto-L. nach W. zurückzufahren, um den Mangel beheben zu lassen. Bei der Rückfahrt geriet er, in einer Kolonne fahrend, auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem Kleinlastwagen zusammenstieß.