VO (EG) § 864/2007 Art. 18; VO (EG) 593/2008 Art. 7 Abs. 4 Buchst. b; VO (EG) § 593/2008 Art. 15; EGBGB Art. 46d; VVG § 86 Abs. 1 S. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1; GüKG § 7a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 40/22
OLG Karlsruhe, vom 07.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 54/23
Direktklage des Geschädigten gegen den Versicherer des Haftenden auf Grundlage von Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007; Erforderlicher Anspruch des Geschädigten gegen den Haftenden aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis; Maßgeblichkeit deutschen Rechts für das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Versicherer
BGH, Urteil vom 20.02.2025 - Aktenzeichen I ZR 39/24
DRsp Nr. 2025/4693
Direktklage des Geschädigten gegen den Versicherer des Haftenden auf Grundlage von Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007; Erforderlicher Anspruch des Geschädigten gegen den Haftenden aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis; Maßgeblichkeit deutschen Rechts für das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Versicherer
a) Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 lässt eine Direktklage des Geschädigten gegen den Versicherer des Haftenden zu, falls sie entweder nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist. Die Anwendbarkeit der Regelung setzt voraus, dass der Geschädigte gegen den Haftenden einen Anspruch aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis hat. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 ist nicht anwendbar, wenn dem Geschädigten aufgrund eines mit dem Haftenden geschlossenen Vertrags über die Beförderung von Gütern ein Schadensersatzanspruch zusteht.b) Ist nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 für das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Versicherer deutsches Recht maßgeblich, geht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht nur der frachtvertragliche Anspruch des Geschädigten, sondern auch dessen etwaiger Direktanspruch gegen den Versicherer des Haftenden auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat.
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