OLG Dresden - Urteil vom 10.12.2024
4 U 167/24
Normen:
BGB § 630a Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 18.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1381/21

Durchführen einer Behandlung ohne die erforderliche Ausstattung hinsichtlich Übernahmeverschuldens; Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags

OLG Dresden, Urteil vom 10.12.2024 - Aktenzeichen 4 U 167/24

DRsp Nr. 2025/1015

Durchführen einer Behandlung ohne die erforderliche Ausstattung hinsichtlich Übernahmeverschuldens; Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags

1. Kann eine aufgetretene Komplikation nur mit einer Untersuchungsmethode abgeklärt werden, die dem Arzt nicht zur Verfügung steht, stellt deren Unterlassen keinen Befunderhebungsfehler dar. 2. Wird eine Behandlung ohne die erforderliche Ausstattung durchgeführt, obwohl in ex ante-Sicht damit zu rechnen war, dass derartige Komplikationen auftreten können, kann hierin ein Übernahmeverschulden liegen. 3. Das unerwartete Auftreten einer seltenen Akutsituation, deren Beherrschung von einem durchschnittlichen Facharzt nicht erwartet werden kann, kann zu einer Absendung des Behandlungsstandards führen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18.01.2024, Az.: 6 O 1381/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen

Beschluss: