BGH - Urteil vom 25.07.2022
VIa ZR 485/21
Normen:
BGB § 249; BGB § 255; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 1985
BGHZ 234, 246
MDR 2022, 1406
NJW 2022, 3150
VRS 2022, 69
VersR 2022, 1383
WM 2022, 1739
ZIP 2022, 1865
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 35 C 244/20
LG Kleve, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 147/20

Durchsetzung des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots im Wege der Vorteilsausgleichung; Analoge Anwendung des § 255 BGB als Voraussetzung des gerichtlich zuerkannten Anspruchs aus § 285 Abs. 1 BGB

BGH, Urteil vom 25.07.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 485/21

DRsp Nr. 2022/12562

Durchsetzung des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots im Wege der Vorteilsausgleichung; Analoge Anwendung des § 255 BGB als Voraussetzung des gerichtlich zuerkannten Anspruchs aus § 285 Abs. 1 BGB

1. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung vermitteln dem zum Schadensersatz verurteilten Schädiger auch dann keinen auf die Herausgabe eines ungleichartigen Vorteils gerichteten Anspruch gegen den Geschädigten, wenn der rechtskräftig zur Schadensersatzzahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines Fahrzeugs zwecks Vorteilsausgleichung verurteilte und nach dem Urteilsausspruch im Annahmeverzug befindliche Schädiger den zuerkannten Schadensersatzbetrag zunächst ohne Rücksicht auf die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs geleistet hat, der Geschädigte aber den im Urteil vorgesehenen Vorteilsausgleich verweigert.2. Dem Schädiger steht in diesem Fall auch kein auf Herausgabe eines Weiterverkaufspreises gerichteter Anspruch zu, wenn der Geschädigte den Zug um Zug herauszugebenden Gegenstand - hier: ein vom sogenannten Dieselskandal betroffenes Fahrzeug - weiterverkauft und den entsprechenden Kaufpreis vereinnahmt hat.