1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. November 2022 -
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines 13. Monatsgehalts.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 13. Juni 1987 auf Basis eines schriftlichen Formulararbeitsvertrags vom 15. Juni 1987 zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt durchschnittlich 4.263,04 Euro beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wurde mit der Konzernmuttergesellschaft der Beklagten, der Deutschen Lufthansa AG, geschlossen. Er sieht ua. folgende Regelungen vor:
"3. | Die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus den jeweils gültigen Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der DLH. Im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit erfolgt eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 6. ... |
4. | Entsprechend der in Ziffer 3 vorgenommenen Eingruppierung belaufen sich die monatlichen Bezüge auf: |
... | |
Gesamtvergütung 2.641,-- DM | |
... | |
5. | Die Bezüge werden 13 mal jährlich bargeldlos gezahlt." |
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