BayObLG - Beschluss vom 23.12.2022
202 StRR 119/22
Normen:
StPO § 349;
Fundstellen:
JZ 2023, 319
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 08.09.2022

Eignung des Angeklagten als Grundlage für Entziehung der FahrerlaubnisAls Gesichtspunkt der Strafzumessung bislang nicht in Erscheinung getretenVerbot der Doppelverwertung bei illegalem AutorennenBildung nachträglicher Gesamtstrafe bis zum Berufungsurteil in der Sache möglich

BayObLG, Beschluss vom 23.12.2022 - Aktenzeichen 202 StRR 119/22

DRsp Nr. 2023/2496

Eignung des Angeklagten als Grundlage für Entziehung der Fahrerlaubnis Als Gesichtspunkt der Strafzumessung bislang nicht in Erscheinung getreten Verbot der Doppelverwertung bei illegalem Autorennen Bildung nachträglicher Gesamtstrafe bis zum Berufungsurteil in der Sache möglich

1. Das straffreie Vorleben des Angeklagten stellt regelmäßig einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt zu seinen Gunsten dar.2. Im Falle einer Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verstößt die strafschärfende Berücksichtigung des Fahrens mit "deutlich überhöhter Geschwindigkeit" gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB).3. Eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB kommt auch dann in Betracht, wenn die abzuurteilende Tat zwar nach einer erstinstanzlichen Entscheidung, aber vor einem Berufungsurteil, mit dem eine Sachentscheidung getroffen wurde, begangen wurde.4. Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn die Anordnung mit moralisierenden Erwägungen begründet wird, die keinen Bezug zur Eignung des Angeklagten, ein Kraftfahrzeug zu führen, aufweisen.

Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 08.09.2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

II.