OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2025
16 B 679/24
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 26.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 1038/24

Eignung eines an Epilepsie erkrankten Inhabers einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2025 - Aktenzeichen 16 B 679/24

DRsp Nr. 2025/2994

Eignung eines an Epilepsie erkrankten Inhabers einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz

Ist ein Inhaber einer Fahrerlaubnis an Epilepsie erkrankt, genügt allein der behauptete Ablauf eines Jahres ohne einen epileptischen Anfall nicht ohne Weiteres, um den Betroffenen als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch das Oberverwaltungsgericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.