OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.11.2012
3 M 599/12
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 25; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; BtMG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 78/12

Eignungsprüfung im Hinblick auf das Führen von Kraftfahrzeugen im Verfahren nach § 25 StVG (Fahrverbot); Spezialpräventiver Charakter eines Fahrverbots mit der Aufgabe der Einwirkung auf auf nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 3 M 599/12

DRsp Nr. 2013/895

Eignungsprüfung im Hinblick auf das Führen von Kraftfahrzeugen im Verfahren nach § 25 StVG (Fahrverbot); Spezialpräventiver Charakter eines Fahrverbots mit der Aufgabe der Einwirkung auf auf nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer

Im Verfahren nach § 25 StVG (Fahrverbot) wird keine Entscheidung über die Eignung eines Kraftfahrzeugfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen getroffen. Das Fahrverbot ist als "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" gedacht und ausgeformt und soll in erster Linie spezialpräventiv auf nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer einwirken.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 25; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; BtMG § 1 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2012 abgelehnt. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise aus dem Konsum von Amphetaminen auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm deshalb zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen.