VGH Bayern - Beschluss vom 05.01.2022
11 CS 21.2692
Normen:
FeV § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 21.1200

Eilantrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund psychischer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs

VGH Bayern, Beschluss vom 05.01.2022 - Aktenzeichen 11 CS 21.2692

DRsp Nr. 2022/1720

Eilantrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund psychischer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihr am 4. November 2004 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, CE79, C1, C1E, L und M.

Anfang Mai 2020 wurde dem Landratsamt H******* bekannt, dass die Antragstellerin am 14. März 2020 gegen 19:05 Uhr unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Der um 22:13 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest hatte einen Wert von 0,99 mg/l ergeben, wobei die Antragstellerin nach ihren Angaben nach Ankunft zuhause ein bis zwei Bier getrunken hatte. Sie habe ferner vor ein bis zwei Stunden zwei Schlaftabletten eingenommen und nehme täglich Psychopharmaka zu sich.