Ein- und Aussteigen

Autor: Stephan Schröder

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Gegen den Ein- oder Aussteigenden spricht der Beweis des ersten Anscheins, die gem. § 14 StVO erforderliche besondere Sorgfalt nicht beachtet zu haben (KG, Urt. v. 14.10.2004 - 12 U 71/04, DAR 2005, 217).

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Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen zu einem Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ein- oder Aussteigende seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat (KG, Urt. v. 22.04.2004 - 12 U 330/02, VersR 2004, 1618; LG Limburg/Lahn, Urt. v. 09.10.2009 - 4 O 341/08, SP 2010, 319).

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Wer die linke Tür öffnen will, muss den rückwärtigen Verkehrsraum beobachten und darf, falls der Rückspiegel nicht genug Sicht verleiht, die Tür nur spaltbreit öffnen. Ereignet sich ein Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Aussteigen, so steht der Anscheinsbeweis für ein fahrlässiges Verhalten des Aussteigenden (OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.10.2007 - 4 U 80/07, DAR 2008, 210).

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Wird beim Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Aussteigenden (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 06.08.2008 - 114 C 3005/07, SVR 2008, 427; LG Köln, Urt. v. 02.08.2022 - 5 O 372/20, DAR 2023, 41).

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