OLG Köln - Urteil vom 02.12.1999
7 U 112/99
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StrG NRW §§ 9 9a Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 653
OLGReport-Köln 2000, 335
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 152/98

Einbeziehung eines Fußgängers in den Schutzbereich der Streupflicht auf einem Radweg

OLG Köln, Urteil vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 7 U 112/99

DRsp Nr. 2000/8133

Einbeziehung eines Fußgängers in den Schutzbereich der Streupflicht auf einem Radweg

Ein Fußgänger ist bei winterlichen Straßenverhältnissen nur ausnahmsweise in den Schutzbereich der Streupflicht auf einem Radweg miteinbezogen, nämlich wenn im konkreten Einzelfall die Verkehrsbedeutung und die Gefährlichkeit des Radwegs die Streuung auch zum Schutz von Fußgängern gebieten.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StrG NRW §§ 9 9a Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

(Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der beklagten Gemeinde, wie das Landgericht richtig entschieden hat, der mit der Klage verfolgte Anspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 9 a Abs. 1 u. 2 StrWG NW nicht zu.