BGH - Urteil vom 06.03.2025
I ZR 32/24
Normen:
BGB §§ 656a ff.;
Fundstellen:
MietRB 2025, 118
ZIP 2025, 1030
NZM 2025, 303
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 44/22
OLG Düsseldorf, vom 26.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 243/22

Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB; Vorrangig Wohnzwecken dienendes Einfamilienhaus

BGH, Urteil vom 06.03.2025 - Aktenzeichen I ZR 32/24

DRsp Nr. 2025/2853

Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB; Vorrangig Wohnzwecken dienendes Einfamilienhaus

a) Um ein Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB handelt es sich, wenn der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts für den Makler bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. b) Der Annahme, dass ein Einfamilienhaus Wohnzwecken dient, steht nicht entgegen, dass darin eine Einliegerwohnung oder eine anderweitige gewerbliche Nutzungsmöglichkeit von jeweils nur untergeordneter Bedeutung (hier: ein 1/5 der Gesamtfläche umfassender Büroanbau) vorhanden sind. c) Die Vorschrift des § 656c BGB, die lediglich den Fall des Abschlusses von Maklerverträgen zwischen dem Makler einerseits und andererseits jeweils den Parteien des Hauptvertrags regelt, ist entsprechend anzuwenden, wenn anstelle einer Partei des Hauptvertrags ein Dritter den Maklervertrag abschließt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB §§ 656a ff.;

Tatbestand