OLG Koblenz - Beschluss vom 09.12.2003
1 Ss 289/03
Normen:
StPO § 267 ; StPO § 261 ; StVG § 25 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 396
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 21.05.2003

Einführung in die Hauptverhandlung von gerichtsbekannten und gerichtskundigen Tatsachen - Geständnis bei Geschwindigkeitsüberschreitung und Darstellung der Messverfahren im Urteil

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 289/03

DRsp Nr. 2004/1757

Einführung in die Hauptverhandlung von gerichtsbekannten und gerichtskundigen Tatsachen - Geständnis bei Geschwindigkeitsüberschreitung und Darstellung der Messverfahren im Urteil

»1. Als gerichtskundig in die richterliche Überzeugungsbildung einbezogene Tatsachen müssen - nicht protokollierungspflichtig (BGHSt 36, 354) - in der Form Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, es werde diese Tatsachen möglicherweise als offenkundig seiner Entscheidung zugrunde legen.2. Zwar muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, im Urteil grundsätzlich das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (BGH NJW 1993, 3081, 3083/3084). Dieser Darstellung bedarf es jedoch nicht, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft einräumt, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein.3. Die Überprüfung der eigenen Fahrgeschwindigkeit durch den Führer eines Kraftfahrzeugs ist ein derart selbstverständlicher Vorgang, dass es dann, wenn der betroffene Kraftfahrer das Ergebnis einer durchgeführten Messung bestätigt, im Urteil regelmäßig keiner näheren Ausführungen zur Eignung seiner Erkenntnisquelle und Zuverlässigkeit seines Wissens bedarf.«

Normenkette:

StPO § 267 ; StPO § 261 ; StVG § 25 ; StVO § 3 ;