BGH - Beschluss vom 20.12.2022
4 StR 377/22
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
NStZ 2023, 357
StV 2023, 463
VRS 2023, 91
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 105 Js 77/22

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Tateinheitliche Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs

BGH, Beschluss vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 4 StR 377/22

DRsp Nr. 2023/1785

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Tateinheitliche Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs

Die Angabe, eine Kollision mit dem vorfahrtsberechtigten Kraftfahrzeug habe nur durch eine "Notbremsung bzw. eine Vollbremsung" vermieden werden können, ist ohne Weiteres nicht geeignet, einen "Beinahe-Unfall" zu belegen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Juni 2022 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

im Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

c)

im Maßregelausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe