OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.03.2022
3 M 220/21
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 68 Abs. 1; VwGO § 70; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwZG § 3 Abs. 2 S. 1; ZPO § 418 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 237/21

Eingreifen der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO aufgrund unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung des vollen Beweises der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen durch diese; Erfordernis des Nachweises eines anderen Geschehensablaufs beim Gegenbeweis

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 3 M 220/21

DRsp Nr. 2022/5927

Eingreifen der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO aufgrund unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung des vollen Beweises der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen durch diese; Erfordernis des Nachweises eines anderen Geschehensablaufs beim Gegenbeweis

1. Enthält der Verwaltungsakt im Anschluss an die insoweit zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen den Verwaltungsakt Widerspruch erhoben werden könne, einen weiteren Hinweis, dass gegen den Bescheid Klage erhoben werden könne, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig mit der Folge, dass für die Einlegung des Rechtsbehelfs die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO eingreift.2. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt nicht voraus, dass vor der Antragstellung oder vor dem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung Widerspruch eingelegt wurde, wenn noch zulässigerweise Widerspruch eingelegt werden kann, also die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.