KG - Beschluss vom 23.06.2022
3 Ws (B) 172/22 - 162 Ss 83/22
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 343 OWi 301/22

Einheitlichkeit der UrteilsgründeFunktionalität der Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen

KG, Beschluss vom 23.06.2022 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 172/22 - 162 Ss 83/22

DRsp Nr. 2022/9510

Einheitlichkeit der Urteilsgründe Funktionalität der Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen

Orientierungssatz: Die Urteilsgründe bilden eine Einheit, deren tatsächliche Angaben das Rechtsbeschwerdegericht auch dann berücksichtigt, wenn sie sich in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. April 2022 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Erläuternd bemerkt der Senat:

1. Bei der hier verhängten Bagatellgeldbuße ist die Beanstandung einfachen Verfahrensrechts nicht möglich (§ 80 Abs. 2 OWiG). Die Inbegriffsrüge, das Tatgericht greife "auf Tatsachen zurück, die außerhalb der Hauptverhandlung liegen", ist damit von vornherein unstatthaft.